Wann besteht Versicherungsschutz für mein Händlerkennzeichen?

Das Landgericht München hat Ende des Jahres 2012 in einem Urteil festgestellt, wann Versicherungsschutz für rote Kennzeichen für Autohändler besteht.

Im Urteil führten die Richter des Landgerichts München folgendes aus:

„Versicherungsschutz kann denklogisch nur dann bestehen, wenn die roten Kennzeichen entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften eingesetzt werden. Andernfalls bestünde für den Versicherer und die Gemeinschaft der Versicherten ein völlig unkalkulierbares Risiko. Denn es wäre dann möglich, dass ein Kfz-Händler seine Kennzeichen beliebig an Dritte zur Durchführung von Fahrten verleiht, die in keinerlei Zusammenhang zum Zweck der Ausgabe roter Kennzeichen stehen (der Durchführung von Probe- und Überführungsfahrten mit nicht zugelassenen Kfz im Zusammenhang mit dem Betrieb des Kfz-Händlers). Auf diese Weise käme es zu einer vom Versicherer nicht mehr überschaubaren Ausweitung der versicherten Risiken, da er theoretisch für jede Art von „Spaßfahrten“ von Bekannten des Kfz-Händlers mit nicht zugelassenen und nicht TÜV-geprüften Fahrzeugen zur Gewährung von Versicherungsschutz verpflichtet wäre. Der vorgenannte Aspekt ist selbstverständlich und bedarf bei Abschluss einer der sich ausschließlich an gewerbliche Versicherungsnehmer richtenden Kraftfahrtversicherung für Kfz-Handel und Kfz-Handwerk an sich keines gesonderten Hinweises in den Versicherungsbedingungen.“

Also gilt folgendes:

Versicherungsschutz besteht nur dann, wenn die roten Kennzeichen entsprechend der jeweils gültigen gesetzlichen Vorschriften eingesetzt werden

Was für Vorschriften sind das?

Das Landgericht München nennt hier unter anderem ausdrücklich § 16 Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), die befolgt werden muß.

  • Das rote Kennzeichen ist nur zur wiederkehrenden betrieblichen Verwendung zugeteilt worden.
  • Zuverlässige Kraftfahrzeughersteller, Kraftfahrzeugteilehersteller, Kraftfahrzeugwerkstätten und Kraftfahrzeughändler dürfen also nur Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrten durchführen.
  • Das rote Kennzeichen ist an dem Fahrzeug außen anzubringen.
  • Für jedes Fahrzeug ist eine gesonderte Seite des Fahrzeugscheinheftes zu dessen Beschreibung zu verwenden; die Angaben zum Fahrzeug sind vollständig und in dauerhafter Schrift vor Antritt der ersten Fahrt einzutragen. Das Fahrzeugscheinheft ist bei jeder Fahrt mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen auszuhändigen. Über jede Prüfungs-, Probe- oder Überführungsfahrt sind fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete Kennzeichen, das Datum der Fahrt, deren Beginn und Ende, der Fahrzeugführer mit dessen Anschrift, die Fahrzeugklasse und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren; sie sind zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit zur Prüfung auszuhändigen.
  • Nach Ablauf der Frist, für die das Kennzeichen zugeteilt worden ist, ist das Kennzeichen mit dem dazugehörigen Fahrzeugscheinheft der Zulassungsbehörde unverzüglich zurückzugeben.

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